MENÜ

Erhalt/Weiterentwicklung der Altenpflege

Aktivitäten
 Urteil: Sozialversicherungsabgaben für Honorarkräfte
19.09.2019   Auch für Pflegekräfte, die in Altenheimen mit Honorarverträgen arbeiten, sind im Regelfall Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) am 7. Juni 2019 entschieden und damit echte Selbständigkeit von Scheinselbständigkeit abgegrenzt.

Dieses Grundsatzurteil, das den Argumenten der Deutschen Rentenversicherung folgt, könnte der stationären Pflege noch zu schaffen machen – personell wie finanziell. Heime haben nicht selten selbstständige Honorarkräfte eingesetzt, um etwa personelle Engpässe zu überbrücken, ohne dass Sozialabgaben für sie abgeführt wurden.

Genau das sieht das BSG als nicht rechtens an. Begründung: Tatsächlich seien auch diese Honorarpflegekräfte abhängig und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Denn sie wären in den Schichtbetrieb der konventionellen Pflegetätigkeit und damit in die Organisation und Weisungsstruktur der Heime eingebunden. Nach Ansicht des Gerichts reicht eine auch nur kurzfristige Beschäftigung, das Tragen von eigener Berufskleidung sowie eines eigenen Namensschildes nicht aus, um Selbstständigkeit zu begründen. Hierfür müssten vielmehr weitere Indizien sprechen.

Ob stationären Pflegeheimen, die in der Vergangenheit Honorarkräfte beschäftigten, ohne für sie Sozialabgaben zu entrichten, nun Nachzahlungen auferlegt werden, ist noch offen.

(AZ B 12 R 6/18 R und weitere)
Zurück